Schiedsperson

Ein Ehrenamt für die Gemeinschaft

Das Amt der Schiedsperson ist ein für die Dauer von 5 Jahren ausgeübtes Ehrenamt mit der Aufgabe, zwischen den streitenden Parteien zu schlichten.
Durch ihre Anteilnahme an den zu verhandelnden Sachen, durch die Bereitschaft, den Beteiligten zuzuhören und auf sie einzugehen, und durch die Herstellung einer ruhigen und entspannten Atmosphäre, schafft die Schiedspersonen die Voraussetzungen dafür, dass die Parteien sich einigen und den sozialen Frieden wiederherstellen.

„Lasse nicht zu, dass ein kleiner Streit eine große Freundschaft zerstört.“ (Dalai Lama)

Juergen Endres

Jürgen Endres

Schiedsperson
Ludwig-Erhard-Str. 5
56299 Ochtendung
E-Mail: jue.endres@t-online.de

Häufig gestellte Fragen

Gerade bei Streitigkeiten des täglichen Lebens mit Nachbarn oder Bekannten ist die Atmosphäre schnell sehr hitzig und angespannt, sodass sich die Beteiligten nicht mehr in Ruhe aussprechen und eine Lösung finden können.

Aber soll man deshalb gleich vor Gericht gehen? Eigentlich ist es doch schade, die bis dahin gute Beziehung aufs Spiel zu setzen, nur weil die Hecke des Nachbarn zu hochgewachsen ist oder beim Einparken Ihr Auto beschädigt wurde.

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung von den Zivilgerichten zu entscheiden wären, ist die Schiedsperson Ihr Ansprechpartner zur Streitschlichtung.

Die Schiedsfrau oder der Schiedsmann wird mit den Streitparteien die Sachlage in einem ruhigen Gespräch erörtern und so mithelfen, einen langen, kostspieligen und nervenaufreibenden Gerichtsprozess zu vermeiden.

Im Gegensatz zu den strafrechtlichen Verfahren ist die Anrufung der Schiedsperson in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nicht vorgeschrieben, sie geschieht vielmehr freiwillig.

Tätig werden können die Schiedsfrauen und Schiedsmänner jedoch nicht in allen Fällen.

Zum Beispiel bei Streitigkeiten während einer Scheidung oder über die Ehelichkeit eines Kindes ist die Schiedsperson nicht zuständig. Auch bei Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche über 5.000 Euro oder in rechtlich besonders schwierigen Fällen, wie z.B. bei Streitigkeiten über gesetzliche Unterhaltspflichten darf die Schiedsperson nicht tätig werden.

Die Strafverfolgung ist zwar die Aufgabe des Staates, aber in manchen persönlichen Angelegenheiten und Streitigkeiten müssen Sie, bevor Sie sich an das Gericht wenden, zuerst eine Schiedsfrau oder einen Schiedsmann einschalten - nämlich in den sogenannten Privatklagesachen:

  • Hausfriedensbruch
  • Beleidigung
  • Verletzung des Briefgeheimnisses
  • Körperverletzung
  • Bedrohung
  • Sachbeschädigung

Bei diesen Straftaten erhebt der Staatsanwalt nur dann eine Anklage, wenn er ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung sieht.
Besteht ein solches öffentliches Interesse nicht, verweist der Staatsanwalt auf den Privatklageweg. Das heißt, Sie müssen sich selbst mit einer Klage an das Strafgericht wenden. Eine solche Privatklage können Sie jedoch nur dann einreichen, wenn Sie zuvor versucht haben, sich mit dem anderen Beteiligten außergerichtlich zu versöhnen.
Für diesen gesetzlich vorgeschriebenen Sühneversuch ist die Schiedsfrau oder der Schiedsmann in Ihrer Nähe die zuständige Stelle.

Das Schiedsverfahren ist absolut einfach und unbürokratisch. Es wird eingeleitet durch einen Antrag mit Namen und Anschrift beider Parteien und der Angabe, worüber gestritten wird. Den Antrag können Sie der Schiedsfrau oder dem Schiedsmann schriftlich geben oder dort auch mündlich "zu Protokoll" erklären.
Die Schiedsperson bestimmt dann einen Termin, zu dem die Streitparteien geladen werden. In diesem Termin haben beide Parteien Zeit und Gelegenheit, ihre Sicht der Dinge in Ruhe und ohne Öffentlichkeit klarzustellen. Die Schiedsfrau oder der Schiedsmann wird versuchen, bestehende Spannungen abzubauen und eine Einigung herbeizuführen.

Wenn dies gelingt, wird der abgeschlossenen Vergleich schriftlich festgehalten.
Notfalls kann aus einem solchen Vergleich auch vollstreckt werden.
Sofern eine Einigung nicht zustande kommt oder die andere Streitpartei nicht zum Termin erscheint, haben Sie immer noch die Möglichkeit, sich an das Gericht zu wenden.

Die Kosten des Verfahrens sind nicht hoch. Die Gebühr für eine Güteverhandlung beträgt 10,23 Euro. Wird ein Vergleich geschlossen, fallen weitere 10,23 Euro an. Die Gebühr kann von der Schiedsperson unter besonderen Umständen bis auf 38,35 Euro erhöht werden. Außerdem können noch Auslagen, z.B. Portokosten der Schiedsperson anfallen.
In besonderen Fällen kann die Schiedsperson auch die Gebühren ermäßigen oder von der Erhebung der Kosten absehen.

In bestimmten Bereichen gibt es noch andere Stellen, die bei Streitigkeiten vermittelnd tätig werden können:

  • Verbraucherzentrale
  • Bauschlichtungs- und Bauschiedsstelle bei dem Baugewerbeverband Rheinland e.V., Koblenz
  • Schiedsstelle für das Kfz-Handwerk
  • Schiedsstelle für Textil- und Reinigungsreklamationen
  • Gutachter- und Schlichtungsstelle für ärztliche Behandlungen
  • Schlichtungsausschuss zur Begutachtung ärztlicher Behandlungsfehler bei der Landesärztekammer
  • Schlichtungsstelle der Landeszahnärztekammer
  • Schlichtungsstelle für Verbraucherbeschwerden bei der Handwerkskammer Trier
  • Schlichtungsstelle des Sparkassen- und Giroverbandes Rheinland-Pfalz
  • Ombudsmann der Banken, Köln
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